| |
|
| | Die Klage ist unbegründet. Die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwischen dem Kläger und der A GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Überlassung von Personal und Sachmitteln an die B AG ist nicht steuerfrei. Dem Erlass der Umsatzsteuerbescheide stand Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Der Umsatzsteuerbescheid 2001 konnte auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden. |
|
| | 1. Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2021 in der Sache. Dem steht nicht entgegen, dass für den Kläger zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. |
|
| | Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (Nr. 1 dieser Vorschrift), die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (Nr. 2) und das Einvernehmen der Parteien allein (Nr. 3). |
|
| | Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten sind der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. |
|
| | 2. Zwischen dem Kläger und der A GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. |
|
| | a) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt (Satz 2). Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln (Satz 3). |
|
| | Für die Annahme einer Organschaft ist es erforderlich, dass sich alle drei Merkmale einer Eingliederung feststellen lassen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.06.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534;vom 08.08.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, Umsatzsteuerrundschau --UR-- 2013, 785). |
|
| | b) Für die --hier allein streitige-- wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (BFH-Urteil vom 22.10.2009 V R 14/08, BFHE 227, 513, BStBl II 2011, 988). |
|
| | Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Erbringen entgeltlicher Leistungen voraus, die für das Unternehmen der Organgesellschaft zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen (BFH-Urteile vom 18.06.2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; vom 06.05.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114; vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218; vorausgesetzt im BFH-Urteil vom 20.08.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863). So ist die wirtschaftliche Eingliederung zu verneinen, wenn z.B. die abhängige Gesellschaft eine Krankenstation und ihr Gesellschafter Kur- und Bädereinrichtungen betreibt und der Gesellschafter für die Gesellschaft lediglich Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende Personalverwaltung übernimmt (BFH-Urteil vom 25.06.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534). Das Gleiche gilt, wenn der Gesellschafter an die Gesellschaft gegen Entgelt administrative und kaufmännische Leistungen in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Steuerberatung erbringt oder Handwerker gestellt (BFH-Urteil vom 20.08.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863). |
|
| | Bei der Vermietung von Bürogebäuden reicht es aus, dass die Flächen für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind, weil dort ihr Unternehmen betrieben wird, es also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23.05.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; vom 23.01.2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894; vom 25.04.2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058; vom 13.10.2004 V B 55/04, BFH/NV 2005, 390). |
|
| | c) Nach diesen Grundsätzen sind die Büroflächen im Gebäude für den Betrieb der A GmbH von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Es handelt sich um den einzigen Sitz der A GmbH.Die GmbH hat das Gebäude angemietet, weil es als Firmensitz und zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich war und geeignete Räume enthielt, um Mitarbeiter und sonstige Infrastruktur für die Verwaltung und den Vertrieb der Immobilien unterzubringen und die Betriebsabläufe einschließlich der Kundenberatung und -betreuung und die büromäßige Verwaltung sinnvoll zu koordinieren (so zutreffend das FA in der Klageerwiderung vom 05.12.2019). Es kommt nicht darauf an, ob die A GmbH jederzeit am Markt andere Büroflächen anmieten oder kaufen könnte (BFH-Urteil vom 26.05.1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718). |
|
| | 3. Die Überlassung von Personal und Sachmitteln an die B AG ist nicht steuerfrei. |
|
| | a) Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Wesentlicher Aspekt der Vermittlungstätigkeit ist es, Kunden zu suchen und mit dem Versicherer zusammenzubringen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 03.03.2005 C-472/03, Arthur Andersen, UR 2005, 201; vom 17.03.2016 C-40/15, Aspiro, UR 2016, 386). Der BFH folgt inzwischen dieser Begriffsbestimmung mit der ergänzenden Umschreibung, dass die Vermittlung in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen kann, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH-Entscheidungen vom 14.08.2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114; vom 06.09.2007 V R 50/05, BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829; vom 30.10.2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554; vom 28.05.2009 V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80; vom 27.05.2015 V B 31/15, BFH/NV 2015, 1274). |
|
| | b) Im Streitfall hat der Kläger ausweislich der beiden vorliegenden Rechnungen vom 31.12.2001 an die B AG Personal (Frau C) und Sachmittel gegen Entgelt überlassen. Dem entspricht die Auskunft des Klägers gegenüber dem Prüfer und der zeitnahen Verbuchung sowohl beim steuerlich beratenen Kläger als auch bei der B AG. Dieser Sachverhalt ist auch schlüssig vor dem Hintergrund, dass die B AG erst am Ende des Jahres 2000 gegründet wurde und zunächst weder über eigenes Personal noch über eigene Sachmittel verfügte. Diese Leistungen sind keine zu den Versicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen und damit nicht steuerfrei (vgl. EuGH-Urteil vom 12.03.2015 C-594/13, „go fair“ Zeitarbeit, UR 2015, 351; BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 20/12, UR 2015, 877, beide zu Pflegeleistungen). |
|
| | Der unter dem 28.12.2000 geschlossene, aber erst im Einspruchsverfahren vorgelegte Versicherungsvermittlung-/Dienstleistungsvertrag“ ist mit der tatsächlich durchgeführten Personal- und Sachmittelüberlassung nicht vereinbar. Als untauglich sieht der Senat den Vorschlag des Klägers an, „die Rechnungen der Rechtslage entsprechend anzupassen“ (so im Schriftsatz vom 26.02.2016). Im Übrigen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige, der die Umsatzsteuerfreiheit begehrt, die Feststellungslast für die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen und es geht zu seinen Lasten, wenn die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen nicht möglich sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2016 V R 55/14, BFHE 253, 466, UR 2016, 589). Mit einem widersprüchlichen Vortrag über den wahren Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der B AG werden die tatsächlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG aber nicht dargelegt. |
|
| | Mit der Gestellung von Personal und Sachmitteln wird auch kein Versicherungsschutz verschafft i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG. Verschaffung von Versicherungsschutz liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378). Um eine solche Gestaltung geht es hier nicht. |
|
| | Abschließend weist der Senat darauf hin, dass sich die Beteiligten über diesen Streitpunkt in der Schlussbesprechung einig waren und das FA aufgrund der weiteren steuerpflichtigen Umsätze zusätzliche Vorsteuern von 1.000 DM im Jahr 2001 bzw. 500 EUR im Jahr 2002 zum Abzug zuließ. |
|
| | 4. Dem Erlass der Umsatzsteuerbescheide stand Festsetzungsverjährung nicht entgegen. |
|
|
|
| | Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). |
|
| | Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO). |
|
| | b) Die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sind danach innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. |
|
| | Für das Jahr 2001 begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004, da der Kläger in diesem Jahr (am 18.08.2004) seine Umsatzsteuererklärung abgab. Die vierjährige Festsetzungsfrist endete daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2008. Der Ablauf war jedoch nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt, da aufgrund der Prüfungsanordnung vom 13.09.2007 im Jahr 2007 eine Außenprüfung beginnen sollte und tatsächlich auch begann. Daran hat der Senat ausweislich des Aktenvermerks über den Beginn der Prüfung vom 09.10.2007, der Beleganforderung vom gleichen Tag und der Eintragungen im Beschäftigungstagebuch keine Zweifel. Die Prüfungsmaßnahmen betrafen den Kläger, die A GmbH und die B AG. |
|
| | Die Außenprüfung war auch nicht unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen, die das FA zu vertreten hätte. Die Außenprüfung begann ohne Zweifel am 09.10.2007 in den Räumlichkeiten des Klägers und wurde in 2007 über mehrere Tage fortgesetzt. Vielmehr hat sich der Kläger rar gemacht. Hat die Prüfung erst einmal ernsthaft begonnen, bleibt es auch bei einer längeren Prüfungsdauer grundsätzlich bei der Hemmung der Festsetzungsfrist. |
|
| | Für das Jahr 2002 begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004, da der Kläger die betreffende Umsatzsteuererklärung am 16.08.2004 abgab. Die vierjährige Festsetzungsfrist endete daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2008. Der Ablauf war jedoch --wie bereits zum Streitjahr 2001 ausgeführt-- durch die Außenprüfung gehemmt. |
|
|
|
| | Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. |
|
| | Die Tatsachen, die eine umsatzsteuerliche Organschaft begründen, wurden erst im Rahmen der Außenprüfung ermittelt und bekannt. Der Kläger gab für sein Einzelunternehmen und das Unternehmen der A GmbH gesonderte Umsatzsteuererklärungen ab, ging also selbst nicht von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus. Der Kläger überspannt die Anforderungen an die Ermittlungspflichten der Sachbearbeiter des FA bei der Prüfung der Steuererklärungen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Innendienstes, die Akten der in der Einkommensteuererklärung genannten Gesellschaften daraufhin zu untersuchen, ob evtl. eine umsatzsteuerpflichtige Organschaft besteht. |
|
| | Auch die Personal- und Sachmittelgestellung war vor der Prüfung nicht bekannt. Der Vertrag vom 28.12.2000, der angeblich die Grundlage für die Personalgestellung ist, wurde sogar erst im Einspruchsverfahren vorgelegt. |
|
|
|