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| | 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte es zu Recht abgelehnt, die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Beträge i.H.v. insgesamt XXX EUR gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern. |
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| | a) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangen oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. September 2003 XI R 9/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 204, 65, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 349 m.w.N.). |
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| | Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 28/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 1514, sowie vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 m.w.N.). |
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| | Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der BFH allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen - neben der Hauptentschädigungsleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717). Soziale Fürsorge ist dabei allgemeinen im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind, sind unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung. Diese Auslegung leitet der BFH aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772). |
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| | Es würde gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn allein aufgrund einer ergänzenden Zusatzleistung, die aus dem Gedanken der Sozialfürsorge erbracht wurde und in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils erreicht, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindern würde (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801, und vom 14. August 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180). Diese zusätzlichen Leistungen dürfen jedoch auch betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung bilden, diese also bei weitem nicht erreichen. Unschädlich sind in diesem Zusammenhang etwa Leistungen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels wie Outplacement-Beratungen oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit, z.B. gezahlte Zuschüsse zum Arbeitslosengeld (Schiffers in: Korn, Einkommensteuergesetz, § 34 Rn 48.1 m.w.N.). |
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| | Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist nach dem Wortlaut von § 34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Nach seinem Zweck ist § 34 Abs. 1 EStG trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27). |
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| | b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist von einer einheitlichen, nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernden Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers auszugehen. Zwar handelt es sich um drei verschiedene Beträge, welche in zwei Schritten ausgezahlt wurden. Bei einer Gesamtwürdigung des verwirklichten Sachverhalts sind die Entschädigungszahlungen jedoch zum Ausgleich für ein- und dasselbe Schadensereignis, nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers, gezahlt worden. Da diese in zwei Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wurden, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor. |
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| | Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zahlungen an unterschiedlicher Stelle des dreiseitigen Vertrages geregelt wurden. Auslösendes Moment war letztendlich, wie in der Vorbemerkung des „BQG-Vertrages“ ausgeführt, der strukturbedingte Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers. Statt arbeitsrechtlich Kündigungen auszusprechen, wurde der Personalabbau durch verschiedene Maßnahmen begleitet, um die von dem Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten möglichst sozial verträglich und flankiert von verschiedenen Maßnahmen zur Beschäftigungsqualifizierung auf den Arbeitsmarkt und möglichst (zeitnah) in ein anderes Arbeitsverhältnis zu überführen. So wird in § 4 des Aufhebungsvertrages, welcher zwischen dem Kläger und der ehemaligen Arbeitgeberin geschlossen wurde, nicht nur die Entstehung des Anspruchs des Klägers auf den „Grundbetrag“ i.H.v. XXX EUR als Abfindung bezeichnet („Sozialplanabfindung“), sondern auch die weitere streitige Zahlung i.H.v. XXX EUR (§ 4 Nr. 2 b): „Zusatzabfindung“). Bereits dies spricht sowohl vom Wortlaut als auch von der Stellung im Vertrag für eine einheitliche Beurteilung der beiden Leistungen. Der zusätzliche Betrag wurde lediglich deswegen gesondert geregelt und später ausgezahlt, weil er von dem Hinzutreten einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht wurde, welche jedoch der Mitarbeiter allein in der Hand hatte, nämlich dem Verzicht auf Übertritt in die C Projekt 2 als weiterer Beschäftigungsgesellschaft. Dieser Verzicht ergab sich daraus, dass der Kläger bereits lange vor dem potentiellen Eintritt in die weitere Gesellschaft eine anderweitige Anstellung gefunden hatte. Damit war das Ziel der vertraglichen Überleitungsmaßnahmen erreicht. |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier auch nicht eine weitere - isoliert zu betrachtende - Causa vor, die der Kläger in seiner ihm zustehenden Dispositionsfreiheit herbeigeführt und so den ursprünglichen Kausalverlauf, welcher durch den Vertragsabschluss vom XX.XX. 2015 in Gang gesetzt wurde, überlagert hätte. Der finale Entschluss, nicht in die weitere Beschäftigungsgesellschaft einzutreten, ist nicht unabhängig von dem ursprünglichen Schadensereignis, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der A, zu sehen: Alle vertraglichen Modalitäten wurden im Wege eines dreiseitigen Vertrages gleichzeitig und unter Beteiligung aller in die Maßnahmen involvierten „Akteure“, der damaligen Arbeitgeberin, des Klägers sowie der B verbindlich geregelt. Dabei können die verschiedenen vertraglichen Bestandteile nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Vielmehr hat sich der Kläger unter Inkaufnahme des Verzichts auf seinen langjährigen Arbeitsplatz dazu entschlossen, das „Gesamtpaket“, welches ihm von seiner damaligen Arbeitgeberin angeboten wurde, anzunehmen. Dazu zählen sowohl die Möglichkeit der befristeten Weiterbeschäftigung zunächst in der C Projekt 1, im Anschluss, soweit mangels Arbeitsplatz „nötig“, in der C Projekt 2 als auch die gleichzeitig vereinbarten flankierenden finanziellen Anreize. |
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| | In diesem Zusammenhang ist auch die sog. Startprämie in Höhe von XXX EUR als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung anzusehen. Auch sie ist als Entschädigung für ein- und dasselbe Schadensereignis anzusehen, nämlich für den Verlust der ursprünglichen Gehaltszahlungen aufgrund des Arbeitsplatzabbaus. Da sie für die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der C Projekt 1 gezahlt wurde, stellt sie im Streitfall zusammen mit der „Zusatzabfindung“ materiell den letzten Akt der sozial abgefederten Abwicklung des Arbeitsplatzes des Klägers dar. Die Startprämie ist daher auch nicht als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der B unter § 24 Nr. 1 lit. b zu qualifizieren (a.A. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juni 2015 3 K 1960/13, juris). Zwar ist deren Entstehung an die in § 4 des befristeten Anstellungsvertrages mit der Beschäftigungsgesellschaft geregelten zusätzlichen Voraussetzung der Kündigung durch den Arbeitnehmer geknüpft. Letztendlich liegt sowohl Abfindung als auch Startprämie der Sache nach jedoch ein einheitliches Gesamtkonstrukt zugrunde, das nur den Sinn hatte, den Kläger „möglichst schnell von der Gehaltsliste streichen zu können“ (vgl. dazu Felix Podewils, jurisPR-SteurR 42/2015 Anm. 4 (Anmerkung zum Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juni 2015 3 K 1960/13)). Zwar war das auslösende Moment, dass der Kläger die Tätigkeit in der C Projekt 1 in Zukunft nicht mehr ausübte. Bei wertender Betrachtungsweise erweisen sich die beiden Projektgesellschaften jedoch lediglich als Teil einer Gesamtlösung, mit deren Hilfe es der ehemaligen Arbeitgeberin gelungen war, den Kläger dazu zu bewegen, seinen langjährigen Arbeitsplatz „freiwillig“ im Wege der beidseitigen Vertragsaufhebung aufzugeben. |
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| | Eine isolierte Betrachtung der Zahlungen wird daher weder ihrer arbeitsrechtlichen noch ihrer betriebswirtschaftlichen Zielsetzung gerecht. Vielmehr ist das Angebot der langjährigen Arbeitgeberin an den Kläger, konsekutive Arbeitsverhältnisse mit der C Projekt 1 und der C Projekt 2 abzuschließen, im Ergebnis lediglich als Mittel zum Zweck dafür konzipiert worden, dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Verlust des Beschäftigungsverhältnisses (längere) Zeiten der Arbeitslosigkeit zu ersparen, die Übergangszeit in ein neues Arbeitsverhältnis möglichst „produktiv“ zu gestalten (etwa durch Praktika und andere Qualifizierungsmaßnahmen) und es ihm nicht zuletzt zu ermöglichen, sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. |
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| | Auch stellen weder die Zusatzabfindung noch die Startprämie Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge dar. Beide Beträge zusammengenommen (XXX EUR + XXX EUR = XXX EUR) erreichen bereits mehr als die Hälfte der „Grundabfindung“ (XXX EUR) und bilden somit rechnerisch nicht nur einen ergänzenden Zusatz zu einer Hauptleistung. Zudem stehen - wie sich i.Ü. bereits aus obigen Ausführungen ergibt - weder die Zusatzabfindung noch die Startprämie zur „Grundabfindung“ in einem Verhältnis von Haupt- und (aus Gründen der sozialen Fürsorge erbrachten) Nebenleistungen. |
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| | Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Gedanken von Treu und Glauben. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf, dass die fraglichen Leistungen dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG unterworfen werden, liegt im Streitfall nicht vor. Zum einen ist sowohl bezüglich der Zusatzabfindung (§ 4 Nr. 3 a) Aufhebungsvertrag) als auch der Startprämie (§ 4 befristeter Anstellungsvertrag) ausdrücklich vereinbart, dass die Auszahlung „nach den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften“ erfolgen solle. Zum anderen wäre es Aufgabe des Arbeitnehmers, sich ggf. vor Abschluss des ihm vom Arbeitgeber angebotenen Vertragspakets hinsichtlich möglicher steuerlicher Konsequenzen bzw. „Fallstricke“ selber kundig zu machen. |
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| | 4. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. |
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