Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2584/21.A

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1

Gründe:

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen genügt hierfür nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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