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| | Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie bzgl. der ... -Schule in ... eine Genehmigung zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat hat (I.). Ihr steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch zu, den Beklagten zu verpflichten, ihr bzgl. der ... - ... -Schule eine Genehmigung zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat zu erteilen (II.). Schließlich kann sie auch nicht die Förderung ihres Bauvorhabens gemäß ihrem Antrag vom 26.09.2018 in Höhe von 662.750,00 EUR beanspruchen (III.). Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | I. Die Klägerin ist hinsichtlich der ... -Schule nicht im Besitz einer Genehmigung zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat. Sie hat zwar die Genehmigung zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, da die ihr ursprünglich erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Sonderschule (1.) seit dem 01.08.2015 als Genehmigung zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zu qualifizieren ist (2.). Der Genehmigungsumfang erstreckt sich indes nicht auf den Betrieb eines angegliederten Internats gemäß § 15 Abs. 3 SchG (3.). |
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| | 1. Der Beklagte hat der Klägerin in der Vergangenheit die Genehmigung zum Betrieb einer Sonderschule erteilt. Dies ergibt eine Auslegung der Genehmigungsbescheide des damaligen Oberschulamts Tübingen vom 14.06.1995 und vom 05.05.2003, sowie der Bescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.02.2005 und vom 23.05.2005. Der Senat folgt der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 - 15) und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Diese Begründung ist von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt worden. |
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| | 2. Seit dem 01.08.2015 - dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 21.07.2015 (GBl 2015, 645, ber. S. 839) - ist die ursprünglich erteilte Genehmigung als solche zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zu qualifizieren. Der Senat folgt auch insoweit der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 f.). Zwischen den Beteiligten besteht insoweit ebenfalls kein Streit. |
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| | 3. Die Klägerin hat bezüglich der ... -Schule jedoch keine Genehmigung zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat gemäß § 15 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchG - in der Fassung vom 01.08.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233). Dass der Beklagte ihr eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. |
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| | II. Die Klägerin kann hinsichtlich der ... -Schule auch nicht die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat gemäß § 15 Abs. 3, § 101 Abs. 1 SchG beanspruchen. |
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| | 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgt dies indes nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin mit der ... -Schule eine berufliche und keine allgemeinbildende Schule betreibt. Denn ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 SchG, § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vom 08.03.2016 [GBl. S. 245] - SBA-VO -) ist nicht auf das Erreichen der Bildungsziele allgemeinbildender Schulen beschränkt, sondern kann auch für berufliche Schulen bestehen. |
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| | Mit der Neuregelung des Schulgesetzes durch das Gesetz vom 21.07.2015 (GBl 2015, 645, ber. S. 839) ging die Pflicht zum Besuch der Sonderschule in der Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer darauf aufbauenden Schule auf. § 82 Abs. 1 Satz 1 SchG regelt seitdem die Feststellung eines (vom Lernort unabhängigen) Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, welchem nach § 83 SchG an unterschiedlichen schulischen Lernorten (allgemeine Schule oder sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum) nachgekommen werden soll (Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - 9 S 2313/17 -, juris Rn. 15). Demnach ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot Aufgabe aller Schulen und findet in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen (vgl. auch § 1 Satz 1 SBA-VO). Daraus ergibt sich, dass das Schulgesetz mit dem Begriff der allgemeinen Schule lediglich eine Abgrenzung zum Begriff des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums vornimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.12.2017, a.a.O., vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12 -, juris Rn. 65, und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris Rn. 5; VG Freiburg, Urteil vom 27.01.2021 - 5 K 4501/19 -, juris Rn. 34). Der Begriff der „allgemeinen“ Schule kann demgegenüber entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit „allgemeinbildender“ Schule gleichgesetzt und in Abgrenzung zur insbesondere fachtheo-retische Kenntnisse vermittelnden Berufsschule verwendet werden. |
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| | Da mithin die „allgemeine“ Schule nicht mit der „allgemeinbildenden“ Schule gleichgesetzt werden kann, ist es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot auch für berufliche Schulen bestehen kann. Ein entsprechender Anspruch wird vom Schulgesetz selbst zwar nicht ausdrücklich normiert, allerdings vorausgesetzt. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 2 SchG, der die Verlängerung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule über die in § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 SchG bestimmte Zeit um ein Jahr in Fällen vorsieht, in denen Schüler Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung haben (zur sonderpädagogischen Förderung im beruflichen Schulwesen vgl. ferner Ebert, in: Ebert u.a., Schulrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2017, § 15 SchG Rn. 17). Im Übrigen geht auch der Verordnungsgeber in den §§ 21, 22 SBA-VO ausdrücklich von der - allerdings auf bestimmte Förderschwerpunkte beschränkten - Möglichkeit eines Anspruchs auf sonderpädagogisches Bildungsangebot auch für berufliche Schulen aus. |
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| | 2. Es ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts des Weiteren nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot für Berufsschulen auf die vier Förderschwerpunkte Sehen, Hören, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4, 5, 6 und 7 SchG) beschränkt ist und die Erteilung der Genehmigung für ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat mit Blick auf deren spezifische Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 3 SchG) nicht in Betracht kommt. |
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| | Zwar kann nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SchG die Pflicht zum Besuch der Berufsschule über die in § 78 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 SchG bestimmte Zeit hinaus um ein Jahr nur in den genannten Förderschwerpunkten Sehen, Hören, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4, 5, 6 und 7 SchG) verlängert werden. Der Regelung kann indes eine Beschränkung des Rechts auf fortbestehenden Schulbesuch bzw. des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot förderwürdiger Schüler nicht entnommen werden. Sie regelt lediglich das Ende der - verlängerten - Berufsschulpflicht. Eine Begrenzung des Rechts auf einen (Berufs-)Schulbesuch ist damit nicht verbunden. Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem in Art. 11 Abs. 1 der baden-württembergischen Landesverfassung sowie § 1 Abs. 1 SchG normierten Anspruch, wonach jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat (zum Gewährleistungsgehalt des Art. 11 LV vgl. VerfGH BW, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -, juris; Senatsbeschluss vom 17.12.2020 - 9 S 4070/20 -, juris; ferner Ebert, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 84 SchG Rn. 2; zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung s. auch Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 858 ff.). |
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| | Lediglich § 84 Abs. 3 SchG normiert für den Fall, dass Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule besuchen, dass die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten mit Ablauf der Schulpflicht das Ende des Rechts zum weiteren Besuch der Grundschule oder einer auf ihr aufbauenden Schule anordnen kann. Für den hier in Rede stehenden Fall, dass Schüler ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum und keine allgemeine Schule besuchen, ist das Recht auf Schulbesuch dagegen gesetzlich nicht begrenzt. Soweit der Verordnungsgeber in § 21 Satz 1, § 22 SBA-VO die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nur für die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung vorsieht und damit ersichtlich eine materiell-rechtliche Regelung trifft, dürfte er die Grenzen der ihm nach § 84a Nr. 1 SchG hinsichtlich der Regelung der Verfahren nach §§ 82 und 84 SchG eingeräumten Ermächtigung überschritten haben. |
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| | 3. Es liegen jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SchG für ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat nicht vor, so dass eine Genehmigung nach § 101 Abs. 1 SchG nicht erteilt werden kann. Nach § 15 Abs. 3 SchG ist der Schule ein Internat anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat), wenn die besondere Aufgabe des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums eine Internatsunterbringung der Schüler erfordert. |
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| | Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in diesem Sinne sind für diejenigen Fälle konzipiert, in denen der schulische Auftrag nur in Verbindung mit der Internatsunterbringung der Schüler verwirklicht werden kann; Schule und Heim bilden wegen der besonderen pädagogischen Aufgabe eine untrennbare Einheit. Ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat setzt mithin voraus, dass die Unterbringung aufgrund schulischer Gründe zwingend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2008 - 9 S 1415/08 -, n.v. zur früheren Heimsonderschule gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 SchG; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Bad.-Württ., 13. Aufl., § 15 Nr. 5 zur früheren Heimsonderschule). Das Land ist Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat (vgl. § 29 Abs. 1 SchG) und diese unterstehen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SchG). Erfolgt die Heimunterbringung dagegen nicht aus schulfachlichen, sondern anderen - etwa erzieherischen - Gründen, unterstehen die Heime nicht der Schulaufsicht und liegt kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat vor (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2008, a.a.O., m.w.N.; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Stand: 01.09.2019, § 15 Erl. 6; Ebert, in: Ebert u.a., Schulrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2017, § 15 SchG Rn. 16; Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Bad.-Württ., Stand: November 2021, § 15 Ziffer 5). |
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| | Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Schule der Klägerin nicht um ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Internatsunterbringung der Schüler der Klägerin aus schulischen Gründen notwendig ist. |
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| | Hierfür spricht bereits die räumliche Distanz des Internats in ... von der ca. 15 km entfernt gelegenen Schule der Klägerin in ... . Ungeachtet etwaiger, von der Klägerin aufgezeigter Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der im Einzelfall noch zulässigen Entfernung kann jedenfalls bei der vorliegenden, zu Fuß ersichtlich nicht mehr zu überbrückenden Distanz nur schwerlich angenommen werden, das Internat sei der Schule „angegliedert“ im Sinne des § 15 Abs. 3 SchG. Ungeachtet der sich mit Blick auf den Wortlaut ergebenden Schwierigkeiten, das Internat als „angegliedert“ zu betrachten, verdeutlicht die räumliche Entfernung zudem, dass auch eine andere Unterbringungsmöglichkeit im näheren schulischen Umfeld grundsätzlich möglich wäre, da die Berufsschüler jedenfalls so eigenständig sind, um mittellange Strecken zu bewerkstelligen. Dies gilt umso mehr, als die im Internat untergebrachten Schüler nach den Ausführungen des Geschäftsführers ... der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine berufsbegleitende dreijährige Berufsschule besuchen und lediglich ein bis zwei „klassische Schultage“ haben. Auch vor dem Hintergrund, dass die Berufsschüler mithin den Hauptteil der Woche ihrer betrieblichen Ausbildung nachgehen, erscheint das zwingende Erfordernis einer schulbedingten Internatsunterbringung nicht nachvollziehbar. |
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| | Darüber hinaus fehlt es an der für ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat erforderlichen untrennbaren pädagogischen Einheit. Ein schulpädagogisches Konzept, das die Internatsunterbringung erfordert, hat die Klägerin weder mit ihrem Verweis auf die von der Bundesagentur für Arbeit in jedem Fall vorgenommene Feststellung der Notwendigkeit der Internatsunterbringung noch mit ihren Ausführungen zur umfassenden Betreuung und Begleitung der Schüler durch sog. „multiprofessionelle Teams“ hinreichend dargelegt. Die von der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Feststellungen über das Erfordernis einer Unterbringung der Berufsschüler im Internat basieren ausschließlich auf den sozialrechtlichen Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und nicht auf der schulrechtlichen Bestimmung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SchG. Unstreitig existieren Feststellungsbescheide der Schulämter auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 Satz 2 SchG nicht. Vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Internatsunterbringung auf sozialrechtlichen Grundlagen beruht und zudem die Berufsbildungswerke als Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation in § 51 SGB IX näher definiert werden, jedoch keinen Eingang ins Schulgesetz gefunden haben, liegt es nicht nahe, im vorliegenden Fall von einer schulisch veranlassten Internatsunterbringung auszugehen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatten die Vertreter der Klägerin angegeben, das Angebot in ihrem Internat bestehe insbesondere in Form der Nachhilfe, der Freizeitgestaltung und der Vermittlung in Vereinen. Darüber hinausgehend haben die Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - wie erwähnt - von einer umfassenden Betreuung und Begleitung der Schüler durch sog. „multiprofessionelle Teams“ gesprochen. Auch damit haben sie indes nach wie vor kein hinreichend konkretes, eine Internatsunterbringung einschließendes schulspezifisches Konzept dargelegt, sondern die Internatsunterbringung unter anderem mit den schwierigen familiären Verhältnissen der Berufsschüler sowie deren Verhaltensauffälligkeiten begründet. Eine schulspezifische - und nicht nur sozial wünschenswerte - Verzahnung von Internat und Schule ist jedoch in vorliegendem Fall nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin einen wertvollen Förderbeitrag für ihre Schüler leistet und das Internat hierfür günstig sein mag. Dessen ungeachtet ist jedoch nicht erkennbar, dass die Schüler aufgrund eines schulpädagogischen Konzepts auf eine Internatsunterbringung zwingend angewiesen wären. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den bereits erwähnten Umstand, dass es sich um eine berufsbegleitende dreijährige Berufsschule handelt, die Schüler wöchentlich lediglich ein bis zwei Schultage haben und damit auch zeitlich die betriebliche Ausbildung und nicht die Beschulung den Schwerpunkt bildet. |
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| | III. Die Klägerin kann in der Folge auch keine Förderung für den Internatsbau beanspruchen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuschüssen für den Bau des Internatsteils an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft vom 22.06.2017 (GABl. S. 326) VwV InternatSBBZ -. Nach der VwV InternatSBBZ gewährt das Land den freien Trägern zu den Baukosten des Internatsteils an ihren sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft im Rahmen der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Mittel Zuschüsse nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 LHO und den Verwaltungsvorschriften hierzu sowie den Regelungen des VwVfG. Die Zuschüsse des Landes werden nur gewährt, wenn von der oberen Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit der Baumaßnahme festgestellt wurde und die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist. Da die Klägerin nach vorstehenden Ausführungen kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat betreibt, ist sie bereits nicht anspruchsberechtigt. |
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| | Soweit die Klägerin auf die auch für sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren erfolgende Förderung im Bereich des Sachkostenbeitrags verweist, lässt sie außer Acht, dass insoweit - anders als für die vorliegende Bauförderung - eine gesetzliche Regelung besteht. Gemäß § 106 SchG erhalten die Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes in Höhe des Sachkostenbeitrags für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt des § 15 Absatz 1 Satz 4. Diese Bestimmung findet nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 LKJHG ausdrücklich auch auf Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken Anwendung. Eine entsprechende Regelung existiert hinsichtlich der Internatsbauförderung - was auch nicht Klägerin nicht bestreitet - nicht. Dass dies mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stünde, hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Dies ist auch sonst - insbesondere mit Blick auf die dargestellten Unterschiede zwischen einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat und einer Schule am Heim bzw. der gegenständlichen Schule der Klägerin - nicht ersichtlich. |
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| Beschluss vom 27. April 2022 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 662.750,-- EUR festgesetzt. Da die Anträge wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, ist in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höchste Einzelwert maßgebend (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 39 Rn. 17). |
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