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| | Die Berufung, über die der Senat im Eiverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. |
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| | Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.07.2017 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017, mit dem die Beklagte dem Kläger Leistungen für Bestattungskosten in Höhe von 247,54 Euro bewilligt und zugleich die Übernahme höherer Kosten für die Bestattung der Mutter des Klägers abgelehnt hat. |
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| | Hiergegen wendet sich der Kläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), mit der er nun noch die Übernahme weiterer Bestattungskosten in Höhe von 3.242,62 Euro begehrt. |
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| | Die Berufung hat zu einem geringen Teil Erfolg. |
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| | Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Bestattung seiner Mutter durch die Sozialhilfe in Höhe von 95,78 Euro. |
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| | Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Leistung ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. |
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| | Der Kläger erfüllt auch dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bestattung seiner Mutter. Der Kläger hat das Erbe nicht ausgeschlagen, so dass er zum einen als (Mit-)Erbe der verstorbenen Mutter verpflichtet gewesen, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies folgt aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus war er auch ordnungsrechtlich gemäß § 9 Bestattungsgesetz (BestG) Rheinland-Pfalz verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Die genannten bestattungsrechtlichen Vorschriften regeln zwar unmittelbar nur die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und genügen damit dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die zeitnahe Durchführung der Bestattung zu gewährleisten; eine explizite Regelung über die Tragung der Bestattungskosten treffen sie nicht. Dennoch ist derjenige, dem in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht Kosten entstehen, auch im Sinne des § 74 SGB XII zur Kostentragung verpflichtet. Denn mit der Bestattungspflicht werden dem in die Pflicht genommenen auch die damit verbundenen Kosten zugewiesen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 14/01 -). |
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| | Dem Kläger ist es vorliegend - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch grundsätzlich nicht zumutbar, diese Kosten selbst zu tragen, da er selbst im streitigen Zeitraum über keinerlei Einkünfte verfügte und auch seine Ehefrau lediglich ein Einkommen in Höhe von 1.414,55 Euro erzielte, welche unter Berücksichtigung des Regelsatzes, des Familienzuschlages, der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der zu berücksichtigenden Absetzbeträge unter der maßgeblichen Einkommensgrenze lag. |
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| | Allerdings sind nicht alle vom Kläger geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen. Der Kläger hat die ursprünglich geltend gemachten Kosten von 8.393,14 Euro (12.430,97 Euro Gesamtkosten abzüglich der Leistungen der Sterbegeldkasse sowie der vom Beklagten bereits übernommenen 247,54 Euro) im Berufungsverfahren bereits selbst begrenzt und begehrt nun noch die Übernahme von 3.242,62 Euro. Aber auch diese Kosten sind nicht in vollem Umfang übernahmefähig. |
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| | Zum Einen umfasst die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII nur die Bestattungskosten selbst. Um die sozialhilferechtliche Belastung der Solidargemeinschaft zu begrenzen, hat der Gesetzgeber bewusst nicht die gesamten, sich aus einem Sterbefall ergebenden Kosten miteinbezogen, sondern die Beihilfe von vornherein auf die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“ beschränkt. Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 24. 02.2016 - B 8 SO 103/15 B - juris Rn. 6 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 20) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstehen, aber nicht zweckgerichtet auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet sind (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind demgegenüber nicht erstattungsfähig. |
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| | Hiervon ausgehend sind die folgenden vom Bestattungsunternehmen in der Rechnung des Bestattungsinstituts „P D“ vom 18.04.2017 aufgeführten Kosten bzw. Leistungen nicht berücksichtigungsfähig: |
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| „Erledigung der Formalitäten, Standesamt, Friedhofsamt, Beratung …“ |
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| „Erledigung der Formalitäten bei Standesamt Mannheim“ |
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| „Kundendienstleistungen: Erledigung der Krankenkasse, Pensionen, Renten, Anzeigen …“ |
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| | Die hier abgerechneten Formalitäten und Behördengänge können zumutbar vom Kläger in Eigenleistung erbracht werden, vor allem da der Kläger zum damaligen Zeit nicht erwerbstätig war und damit zeitlich ohne Weiteres hierfür in der Lage gewesen wäre. |
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| | Hinsichtlich der danach verbleibenden „eigentlichen“ Bestattungskosten sind auch diese nicht in vollem Umfang im Rahmen der Sozialhilfe übernahmefähig. Denn § 74 SGB XII begrenzt die Kostenübernahme auf die „erforderlichen Kosten einer Bestattung“. Die Vorschrift soll hierbei lediglich eine angemessene Bestattung garantieren, nur hierfür soll der Steuerzahler sozialhilferechtlich aufkommen müssen (BSG a.a.O. Rn. 21). Bestattungskosten sind nach der BSG-Rechtsprechung all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind, also final auf die Bestattung selbst ausgerichtete Aufwendungen. Die erforderlichen Kosten umfassen neben den Aufwendungen für Leichenschau, Leichenbeförderung, Leichengebühren, Trauerfreier auf dem Friedhof (inkl. Anführung des Trauerzuges), Sargträger, Sarg, Kranz, Blumen, das Zurechtmachen der Leiche, die Gebühren für die Grabstätte und die Erstherrichtung der Grabstätte (einschließlich der Graberstbepflanzung); hier kann auf ein (Urnen)Reihengrab statt eines Wahlgrabes bzw. ein Wiesenreihengrab statt eines Einzelreihengrabes verwiesen werden. Umfasst sind im Rahmen des ortsüblichen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Friedhofssatzung auch die Aufwendungen für die Individualisierung der Grabstätte. Im Unterschied zu den zivilrechtlichen Bestimmungen ist Maßstab deshalb nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen, sondern es ist vielmehr nach Sinn und Zweck der Vorschrift darauf abzustellen, was bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen ortsüblicherweise (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu den Bestattungskosten gehört. Nur derartige ortsübliche Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung sind als erforderliche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen. |
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| | Ausgehend hiervon sind die Aufwendungen, die für das Sargdeckelbukett in Höhe von 300,00 Euro sowie den Trauerkranz in Höhe von 150,00 Euro, von der Beklagten zu Recht nicht und stattdessen nur 60,00 Euro für Blumenschmuck berücksichtigt worden, zumal bereits 150,00 Euro für den Hallenschmuck anerkannt worden sind. Diese Kosten sind für eine würdige Bestattung der Mutter des Klägers nicht erforderlich gewesen und deshalb sozialhilferechtlich unangemessen. Insgesamt zu berücksichtigen sind damit von dieser Rechnung 2.018,91 Euro |
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| | Ebenso nicht übernahmefähig sind die vom Kläger bezahlten Kosten für die Errichtung eines Grabsteins inkl. Einfassung mit Teilabdeckung in Höhe von 7.508,06 Euro. Es ist zwar richtig, dass zu den angemessenen Bestattungskosten eine Individualisierung der Grabstätte als erforderlich angesehen wird. In der Regel ist hierfür ein Holzkreuz oder ein ähnliches Denkmal, nicht aber ein Grabstein erforderlich (vgl. Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 73). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, was ortsüblich ist. Dies bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der jeweils maßgeblichen Friedhofssatzung. Enthält die maßgebliche Friedhofssatzung keine besonderen Gestaltungsvorschriften, ist in aller Regel ein einfaches Grabkreuz angemessen; der Träger der Sozialhilfe braucht in solchen Fällen die Kosten eines steinernen Grabmals nicht zu übernehmen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, juris). Nach der Auskunft des Wirtschaftsbetrieb L1 (WBL) Eigenbetrieb der Stadt L1, zuständig für Grünflächen und Friedhöfe, ist ein Erdreihengrab wie dieses der verstorbenen Mutter des Klägers so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist und Grabzeichen müssen gut gestaltetet sein und auf benachbarte Grabzeichen nach Größe, Werkstoff und Werkstoffbehandlung aufeinander abgestimmt werden. Auf Reihenfeldgräbern ist es zudem durchaus üblich, dass dort keine Grabzeichen gesetzt werden und nur einfache (Holz)Kreuze/Tafeln. Auch bestehen auf dem betreffenden Grabfeld keine (weiteren) besonderen Gestaltungsvorschriften. Ein Grabstein war vorliegend also nicht erforderlich, vielmehr ist ein (einfaches) Holzkreuz ausreichend. Ein 80cm hohes Holzkreuz aus Hartholz, lackiert und beschriftet wäre für 94,01 Euro vom Bestattungsinstitut P geliefert worden, so dass auch nur diese Kosten berücksichtigt werden können. |
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| | In voller Höhe zu berücksichtigen sind dagegen die von der Stadt L1 in Rechnung gestellten Bestattungsgebühren - was auch die Beklagte nicht bezweifelt - in Höhe von 2.364,00 Euro, so dass insgesamt erforderliche Kosten im Rahmen des § 74 SGB XII in Höhe von 4.476,92 Euro entstanden sind. |
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| | Von diesen Kosten sind in einem weiteren Schritt nach Überzeugung des Senats nun - und nicht wie vom SG erst nach Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen - die von der Sterbegeldversicherung erhaltenen Leistungen in Höhe von 3.790,29 Euro abzuziehen, so dass zunächst Kosten in Höhe von 686,63 Euro verbleiben. Gegen diesen Abzug spricht nicht der Vortrag des Klägers, dass die Sterbegeldversicherung nach Wunsch der verstorbenen Mutter für einen „teureren“ Grabstein eingesetzt werden sollte. Eine besondere Zweckbestimmung dieser Versicherungsleistungen ist nicht gegeben und sie sind daher für alle Kosten der Bestattung in Anspruch zu nehmen. |
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| | Darüber hinaus kann der Kläger weiter auf die Inanspruchnahme eines Ausgleichsanspruchs gegenüber seiner Schwester L. verwiesen werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII schließt Sozialhilfeleistungen bei anderweitigen Ansprüchen zwar nicht generell aus. Aus ihm ergibt sich aber eine grundsätzliche Verpflichtung zur Selbsthilfe. |
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| | Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller dann auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dies endgültig gescheitert ist. Erst dann kann Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch genommen werden (SchlHLSG 14.3.2006 - L 9 B 65/06 SO ER -, ZfSH/SGB 2007, 28), es sei denn die Durchsetzung derartiger Ansprüche ist für den betreffenden unzumutbar, z. B. wegen des damit verbundenen Prozessrisikos (vgl. BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R -, FEVS 61, 337; Hessisches LSG, Urteil vom 06.10.2011 - L 9 SO 226/10 - juris Rn. 27; Berlit in LPK-SGB XII, 12. Auflage, § 74 Rn. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage Rn. 28; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 20. Auflage, § 74 Rn. 11; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rn. 11). Zwar handelt es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII („Nachrang der Sozialhilfe“) nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 29.09.2009, a.a.O. Rn. 20) um keine isolierte Ausschlussnorm, jedoch ist eine Ausschlusswirkung u.a. in dem Ausnahmefall möglich, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind. |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst ein Verweis auf die vorrangige Inanspruchnahme der Schwester H eindeutig nicht gegeben. Diese bezieht (seit Jahren) Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, so dass bereits so erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit dieser Schwester bestehen und es nicht zumutbar erscheint, vom Kläger die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs gegen diese (gerichtlich) zu verfolgen. |
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| | Etwas Anderes ergibt sich aber im Verhältnis zur Schwester L. Zunächst unterliegt diese neben dem Kläger grds., auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen hat, der Bestattungspflicht. Aus § 9 BestG Rheinland Pfalz ist zwar grundsätzlich der Erbe bestattungspflichtig. Kann dieser aber nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen werden, sind u.a. auch die Kinder für die Bestattung verantwortlich. Da der Kläger hier (s.o.) nicht in der Lage ist, die Bestattungskosten (alleine) zu tragen, ist also auch die Schwester L grds. bestattungspflichtig. |
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| | Der Kläger hat sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Mutter nicht ausreichend darum bemüht, mit der Schwester gemeinsame, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Absprachen betreffend die Bestattung sowie der damit verbundenen Kosten zu treffen. Nach seinen Angaben hat er lediglich einmalig etwa drei bis vier Wochen nach dem Tod der Mutter Kontakt zur Schwester wegen der Beerdigung und deren Kosten aufgenommen. Nachdem diese ihm gesagt hatte, dass er sich darum kümmern solle, da er „alles von der Mutter bekommen“ habe, wurde kein weiterer Versuch unternommen und der Kontakt zwischen den Geschwistern war abgebrochen. Ein erneutes ernsthaftes Bemühen, um eine Beteiligung der Schwester an den Kosten der Beerdigung erfolgte nicht. Vielmehr hat der Kläger noch in der Klagebegründung u.a. vorgetragen, die Beklagte habe sich bislang offensichtlich nicht an die Schwestern gewandt, was aber im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu erwarten sei. Es sei nicht Aufgabe des Klägers sich hierum zu bemühen, zumal zu den Schwestern kein Kontakt mehr bestehe. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte eine Kontaktaufnahme mit den Schwestern aber selbst bei bestehenden innerfamiliären Spannungen in dieser besonderen Trauer- und Drucksituation erwartet werden. Es ist nämlich nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der ggf. unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.10.2008 - L 9 B 434/08 SO ER u.a. - juris Rn. 6). Der Kläger war daher gehalten, erneut Kontakt zu seiner Schwester aufzunehmen, um die anstehenden Fragen der Bestattung und die Übernahme bzw. Verteilung der Kosten zu regeln bzw. nun ernsthaft zu versuchen, die Kosten gegenüber der Schwester, notfalls auch gerichtlich, durchzusetzen (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016 - L 7 SO 81/15 -, juris Rn. 31). Dies erfolgte vorliegend lange nicht. Erstmals im Anschluss an den Erörterungstermin beim SG am 12.03.2019 wurde ein erneuter Versuch unternommen, aufgrund dessen die Schwester L mit Email vom 14.03.2019 mitgeteilt hat, dass sie das Erbe ausgeschlagen habe und über keine finanziellen Mittel verfüge. Der Kläger habe die Beerdigung in Auftrag gegeben, ohne sie hierüber zu informieren. Er könne sie gerne verklagen. Zusätzlich teilte deren Anwältin mit Schreiben vom 21.03.2019 mit, dass man davon ausgehe, dass die Schwester L nicht verpflichtet sei, sich an den Kosten zu beteiligen. Diese hat am 29.10.2020, dass nach wie vor keine Rechnungen vorlägen, sondern nur Kostenvoranschläge. Außerdem habe die Schwester des Klägers zwischenzeitlich eidesstattlich erklärt, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfüge. |
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| | Aber auch diese Bemühungen sind nach Überzeugung des Senats nicht ausreichend. So ergibt sich aus den Schreiben der Schwester selbst, dass der Kläger bislang noch nicht einmal die Rechnungen, sondern lediglich Kostenvoranschläge vorgelegt hat. Eine ernsthafte Aufforderung zur Begleichung des Anteils durch die Schwester kann darin nicht gesehen werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zwar die Schwester des Klägers selbst nach eigenen Angaben über kein Einkommen verfügt, der Ehemann aber zwei amerikanische Renten in Höhe von rund 40.000,00 Euro pro Jahr bezieht. Neben den Einkünften des Bestattungspflichtigen ist nach dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 3 und 85 Abs. 1 SGB XII auch Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB SGB XII ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R -, SozR 4-3500 § 74 Nr 3), so dass vorliegend vieles dafür spricht, dass die Schwester des Klägers leistungsfähig i.S.d. § 74 SGB XII ist und es dem Kläger zuzumuten ist, seine Ansprüche ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. |
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| | Die nach Abzug der Sterbegeldversicherung noch offenen übernahmefähigen Kosten der Bestattung der Mutter des Klägers sind daher nur zur Hälfte (Kopfteilprinzip) beim Kläger zu berücksichtigen, so dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 343,32 Euro besteht. Hiervon ist weiter der bereits von der Beklagten geleistete Betrag in Höhe von 247,54 Euro abzuziehen, so dass von der Beklagten weitere 95,78 Euro an den Kläger zu leisten sind. |
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| | Der Berufung war demnach teilweise stattzugeben. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger lediglich zu einem sehr geringen Anteil obsiegt hat, so dass es der Billigkeit entspricht, dass keine Kosten zu erstatten sind. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor. |
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