| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband |
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| | Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - juris Rn. 10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 - juris Rn. 10 - und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538). |
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| | Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (1.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (2.). |
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| | Danach muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. |
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| | Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 05.07.2022, Rn. 16). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. |
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| | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG regelt nicht, aus welchen Mitteln der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Deshalb sind alle zur Verfügung stehenden Mittel, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen, berücksichtigungsfähig. Diese Mittel können bestehen aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, aus eigenem Vermögen oder Zuwendungen Dritter (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 54). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers richtet sich die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens nach §§ 11 bis 11b SGB II (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 70 m.w.N.). |
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| | In die Prüfung, ob der Kläger den Bedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, sind vorliegend neben dem Kläger die unterhaltsberechtigten Kinder D. G., D. A. und P. A. einzubeziehen, sowie die Mutter des Kindes P. A., Frau Z.. Letzterer steht nach § 1615 l BGB gegen den Kläger ein Unterhaltsanspruch zu. Frau Z. bezieht Leistungen nach dem SGB II. Da das Kind des Klägers und der Frau Z. das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft Frau Z. im Verhältnis zum Kläger keine Erwerbsverpflichtung, § 1615 l Abs. Satz 3 BGB. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einem Unterhaltsanspruch der Frau Z. entgegenstehen. |
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| | Der Umstand, dass die Kinder D. A. und P. A., sowie die Mutter von P. A. Leistungen nach dem SGB II beziehen, führt für sich betrachtet noch nicht zur Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Die Vorschrift führt nur dann zu einem Versagungsgrund, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt der Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen „bestreiten kann“. Maßgeblich ist daher nicht, ob er die bestehenden Unterhaltsansprüche vollständig erfüllt, sondern ob er hierzu nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist. Werden bestehende Unterhaltsansprüche von den Unterhaltsberechtigten oder von Dritten, auf welche entsprechende Ansprüche übergegangen sind, nicht geltend gemacht oder nicht durchgesetzt, so ist dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht einbürgerungsschädlich. |
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| | Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln; der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O. Rn. 14, 15 m.w.N.) |
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| | Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass alle unterhaltsberechtigten Personen nicht mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie leben in zwei verschiedenen Bedarfsgemeinschaften, denen der Kläger als Unterhaltsschuldner, welcher nicht mit den Unterhaltsberechtigten zusammenlebt, jeweils nicht angehört. Für die Bemessung der Höhe der anzusetzenden Unterhaltsansprüche kann daher nicht auf die konkrete Bedarfsbemessung nach dem SGB II abgestellt werden. Denn diese ist jeweils von individuellen Faktoren wie konkreten Wohnkosten abhängig, deren Höhe von weiteren Mitgliedern der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft mitbestimmt werden und auf deren Höhe der Kläger keinen Einfluss hat. Es ist daher jeweils der sich aus dem Unterhaltsrecht ergebende Mindestbedarf zugrundezulegen, den der Kläger leisten müsste und zu prüfen, ob der Kläger nach Abzug aller bestehenden Ansprüche auf Mindestunterhalt seinen eigenen Bedarf decken kann, ohne Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen. |
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| | Der Kläger erzielt derzeit nach der vorgelegten Lohnabrechnung für Juli 2022, die dasselbe Bruttoeinkommen ausweist wie der ab September 2022 geltende Arbeitsvertrag, ein Nettoeinkommen von monatlich 1.934,10 EUR. Er macht geltend, weiterhin einer Nebenbeschäftigung als Reinigungshilfe nachzugehen. Für den Monat Dezember 2020 hat er diesbezüglich eine Lohnabrechnung mit einem Nettoeinkommen von 365,15 EUR vorgelegt. Berücksichtigt man diese trotz Fehlens eines aktuellen Nachweises, so ergibt sich ein Gesamteinkommen von monatlich 2.299,25 EUR. |
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| | Dem stehen folgende Unterhaltsansprüche gegenüber: |
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| | Das Kind D. G. befindet sich in der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, der Mindestunterhalt beläuft sich auf monatlich 423,50 EUR (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). |
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| | Das Kind D. A. befindet sich in der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, der Mindestunterhalt beläuft sich auf monatlich 345,50 EUR (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). |
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| | Das Kind P. A. befindet sich in der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, der Mindestunterhalt beläuft sich auf monatlich 283,50 EUR (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). |
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| | Dabei wird nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei einem Nettoeinkommen von über 1.901,00 EUR zivilrechtlich sogar 105 % des Mindestunterhalts leisten müsste. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers sind für die Bestimmung der Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts nicht die Zahlbeträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) anzusetzen. Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine staatliche Ersatzleistung für den Fall, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig seiner Pflicht zur Zahlung des Mindestunterhalts gemäß 1612 a Abs. 1 BGB nachkommt. Das UVG lässt die Verpflichtung nach den §§ 1601 ff, 1612 a BGB unberührt, auch wenn es in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses zu einem Regreß beim Unterhaltsschuldner kommt. Im Übrigen erklärt sich die Differenz der Zahlbeträge daraus, dass im UVG die Verrechnung des Kindergelds anders erfolgt als beim Unterhalt nach § 1612 a BGB, weil in der Regel bei Leistung von Unterhaltsvorschuss der betreuende Elternteil das volle Kindergeld bezieht (vgl. § 2 Abs. 2 UVG). |
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| | Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes P. A. gemäß § 1615 l BGB beläuft sich auf mindestens monatlich 960,00 EUR (Ziff. 18 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Süddeutschland - SüdL). Der Bedarf wird auch nicht teilweise durch eigenes Einkommen gedeckt, wie sich aus dem SGB II – Bescheid der Betroffenen ergibt. Das Kindergeld ist insoweit nicht zu berücksichtigen, weil dieses auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet wird und unterhaltsrechtlich kein Einkommen des betreuenden Elternteils darstellt (vgl. Ziff. 3 und 14 SüdL). |
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| | Die vom Kläger zu erfüllenden Mindestunterhaltsansprüche belaufen sich somit auf monatlich 2.012,50 EUR. Dem Kläger verbleiben nach Abzug dieser Ansprüche von seinem Nettoeinkommen für seinen eigenen Lebensunterhalt monatlich 286,75 EUR. Dies ist offensichtlich deutlich weniger als der Unterhaltsbedarf des Klägers nach den §§ 20 ff. SGB II. |
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| | Der Kläger ist somit nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. |
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| | Eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts liegt daher derzeit schon nicht vor. Daher ist eine zusätzliche Prognose, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt in absehbarer Zukunft eigenständig wird decken können, entbehrlich (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Rn 89 m.w.N.). |
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| | Der Kläger hat den Mangel an ausreichenden dauerhaften und festen Einkünften in einer Höhe, die den Unterhalt seiner Angehörigen sichern könnte, auch zu vertreten. |
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| | Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - juris). Das Vertretenmüssen setzt demnach ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, heranzuziehenden Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.2020 – 13 LC 41/19 – juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2013 – 11 K 618/12 – juris Rn. 26 f.). Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O. Rn 28). |
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| | Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII zu bestreiten. Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.07.2020 - 19 E 826/19 –juris; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rn. 160 ff m.w.N.). |
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| | Nachdem der Kläger derzeit in Vollzeit erwerbstätig ist, kommt es für das Vertretenmüssen somit darauf an, ob er bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, ein höheres Einkommen zu erzielen; entscheidend ist u.a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine auskömmlichere Beschäftigung bemüht hat. |
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| | Bis zum 01.02.2015 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Zuvor war er teilweise geringfügig beschäftigt. Als gewöhnliche Hilfskraft arbeitete er zunächst bei der Firma D. vom 19.03.2015 bis 07.06.2018. Anschließend war er vom 08.06.2018 bis zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.08.2019 bei der Firma C. beschäftigt. Ab 01.09.2019 arbeite er wieder bei der Firma D. in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. |
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| | Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II seit 01.06.2020 geht er seit 01.09.2020 durchgehend der aktuellen Beschäftigung bei v. nach. |
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| | Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger es in der Vergangenheit versäumt habe, durch Qualifizierungsmaßnahmen sein Gehalt aufzustocken oder eine besser qualifizierte Arbeitsstelle mit einem besseren Einstufungsgehalt zu finden. Dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten, sondern hat sich jeweils – entgegen der Nichterfüllung seiner tatsächlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und dem Auflaufen von Rückständen bei der Unterhaltsvorschusskasse – darauf berufen, sein Einkommen sei ausreichend, um den Bedarf der Unterhaltsberechtigten und seinen eigenen Bedarf zu decken. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat nichts dazu vorgetragen, weshalb er nicht eine Ausbildung absolviert hat, um in einem Ausbildungsberuf ein höheres Einkommen erzielen zu können. Auch im Übrigen sind ernsthafte Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle nicht dargetan. Daher hat es der Kläger zu vertreten, dass aktuell keine ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Der Umstand, dass der Kläger auch bei bestmöglichem Einsatz seiner Erwerbsmöglichkeiten in der Vergangenheit und in der Gegenwart möglicherweise nicht in der Lage wäre, den Bezug von Sozialleistungen durch seine Angehörigen vollständig entbehrlich zu machen, ist unschädlich. Denn die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat (HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rn. 164; |
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| | 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG. |
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| | Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Wie bereits ausgeführt, ist dies beim Kläger nicht der Fall. |
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| | Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. |
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| | Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Rn. 10). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. |
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| | Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen, da eine solche nicht ersichtlich ist. |
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