Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 38/25

Tenor

  1. Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

  3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.


1

G r ü n d e:

2

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.

3

Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.

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