Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwGO § 92

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 46/26
15. Mai 2026
4 B 46/26 15. Mai 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LC 453/19
30. April 2026
2 LC 453/19 30. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 750/24
24. April 2026
1 A 750/24 24. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 889/23
15. April 2026
1 A 889/23 15. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2063/22
15. April 2026
8 A 2063/22 15. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (6. Kammer) - 6 K 1560/25
1. April 2026
6 K 1560/25 1. April 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 7706/24
26. März 2026
6 K 7706/24 26. März 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MR 1/26
26. März 2026
2 MR 1/26 26. März 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 212/23
23. März 2026
2 K 212/23 23. März 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1563/22
20. März 2026
18 K 1563/22 20. März 2026