Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2368/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Mit ihrer Zulassungsbegründung legt die Klägerin die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dar.
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Auf den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer ausbildungsgefährdenden Notlage im Sinne von § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG kommt es hierbei nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Klägerin werde durch die rechtswidrige Bewilligung von Vorausleistungen nicht in ihren Rechten verletzt, weil ihr gesetzlich geregelter Bedarf durch den wirksamen Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 2024 gedeckt werde. Eine vollständige Deckung des gesetzlichen Bedarfs durch die Leistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern könne die Klägerin nicht verlangen. Sie habe keinen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 BAföG. Dagegen wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein.
6Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2a BAföG ausscheidet, weil die in Tz. 36.1.17 Satz 1 BAföGVwV vorgesehene Analogie (in "Fällen, in denen die Eltern keinen Unterhalt leisten, ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen sie offensichtlich nicht besteht (vgl. Tz 37.1.1) und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird"), mangels Regelungslücke nicht in Betracht kommt und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz das Gericht ohnehin nicht bindet.
7Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 12 A 1351/17 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.
8Soweit die Klägerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, ein Risiko divergierender Entscheidungen sei "aufgrund der vorbenannten Verwaltungsvorschrift bewusst in Kauf genommen worden", vermag sie damit das Fehlen einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Frage zu stellen. Der von der Klägerin weiter bemühte Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann lediglich bei ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften greifen.
9Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52, und vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21.
10Ein behördliches Ermessen steht den Ausbildungsförderungsämtern im vorliegenden rechtlichen Kontext indes nicht zu.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- BAföG § 11 Umfang der Ausbildungsförderung 2x
- 12 A 1351/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 10.05 1x (nicht zugeordnet)
- 11 C 5.95 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x