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BAföG § 11 Umfang der Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2368/25
22. Oktober 2025
12 A 2368/25 22. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 6349/24
12. September 2025
15 K 6349/24 12. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 514/25 Ge
20. August 2025
6 K 514/25 Ge 20. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4797/24
22. Juli 2025
15 K 4797/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 17/25
8. April 2025
12 B 17/25 8. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 15 E 24.6992
19. März 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (14. Kammer) - 14 K 1415/22
7. November 2024
14 K 1415/22 7. November 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 C 23.1532
9. Oktober 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 3 A 161/21
5. September 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 15 E 24.3990
14. August 2024
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