Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2203/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.100,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung noch auf eine entsprechende Neubescheidung, der Versagungsbescheid der Beklagten vom 10.6.2020 sei rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten.
4Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6Die Klägerin erschüttert mit ihren Ausführungen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vorhaben bereits die Grundzüge der Planung im Bebauungsplan Nr. 000, C.-O., Z. Park entgegenstehen.
7Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die Planbegründung (dort unter 8.1 und 8.2) nachvollziehbar ausgeführt, der Rat der Beklagten habe eine bewusste und für die Plankonzeption wesentliche Entscheidung zur Gestaltung des Übergangs zum Straßenraum vorgenommen, die alle im Plangebiet an einem Hauptstraßenzug gelegenen Grundstücke betreffe.
8Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, Sinn und Zweck der Ziffern 8.2 und 8.3 der textlichen Festsetzungen seien nur der Schutz optischer Belange, die räumliche Abgrenzung ihres Grundstücks durch einen aus verkehrs- und versicherungstechnischen Gründen erforderlichen, modernen, offenen Zaun trage der angestrebten gestalterischen Aufwertung des Gewerbegebiets Rechnung. Damit zeigt sie nicht auf, dass die Festsetzung einer sog. Vorzone und der Anforderungen an deren Gestaltung in Ziffer 8.2 der textlichen Festsetzungen und die Regelung in Ziffer 8.3 zum Verbot von Einfriedungen im Vorzonenbereich keine Grundzüge der Planung darstellen. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass diese Grundzüge hier nicht entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW durch die Einfriedung bzw. Gestaltung der Vorzone in erheblicher Weise berührt sind.
9Da schon die vorgenannte Erwägung des Verwaltungsgerichts die Abweisung der Klage selbstständig trägt, kommt es auf die Einwände der Klägerin gegen die weitere Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht an. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, die Ablehnung der Befreiung führe zu einer vom Plangeber unbeabsichtigten Härte, sie sei auf die Einfriedung aufgrund der Art ihres Gewerbes dringend angewiesen, die Entscheidung der Beklagten sei unverhältnismäßig und behandele sie im Vergleich zu anderen Grundstücken in der Umgebung ungleich.
10Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- § 31 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 89 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x