Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 ORs 25/25

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.


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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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