Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1883/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N.
6Danach legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung durch den Islamischen Staat formulierten Frage,
7ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an seinen Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht,
8nicht dar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats,
9vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff.,
10droht der Klägerin in der Heimatregion ihrer Eltern, der Provinz Q., keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Urteile aus den Jahren 2014 bis 2016 beruhen auf Erkenntnissen, die ebenso wie der in Bezug genommene Lagebericht des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2017 veraltet und nicht geeignet sind, den behaupteten Klärungsbedarf zu begründen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2789/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1591/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)