Beschluss vom Landgericht Krefeld - 24 KLs 8/22
Tenor
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sowie ihrer Verteidiger gemäß § 153 a Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil es ein Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
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Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:
2Die endgültige Einstellung wird davon abhängig gemacht, dass
3der Angeklagte X. einen Geldbetrag von 15.000,00 €,
4der Angeklagte F. einen Geldbetrag von 13.000,00 €,
5und der Angeklagte R. einen Geldbetrag von 5.000,00 €
6binnen 6 Monaten
7an
8Y.., B.-straße, 46539 E.,
9IBAN: DE00000000000
10zahlt.
11Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO).
12Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. Leistungen, die sie zur ihrer Erfüllung erbracht haben, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).
13Am 16.07.2024 erging ein weiterer Beschluss in dieser Sache mit folgendem Inhalt:
14Das Verfahren wird endgültig eingestellt, weil die Angeklagten die Pflichten aus dem Beschluss der Kammer vom 17.06.2024 erfüllt und damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 153a Abs. 2, 1 S. 1 StPO beseitigt hat.
15Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).
16Die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 5 StPO).
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