Urteil vom Amtsgericht Köln - 526 Ds 328/23

Tenor

Der Angeklagte Y. wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 €

kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften: 113 I StGB


1

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch eine gezielte Schlagbewegung des Angeklagten nicht feststellen können.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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