Urteil vom Amtsgericht Köln - 526 Ds 328/23
Tenor
Der Angeklagte Y. wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 €
kostenpflichtig verurteilt.
Angewendete Vorschriften: 113 I StGB
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch eine gezielte Schlagbewegung des Angeklagten nicht feststellen können.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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