Urteil vom Amtsgericht Köln - 525 Ds 67/24
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Zitiert von
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