Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2032/23
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 8.11.2023 ‒ 4 A 1756/23 ‒ wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Gründe:
2Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet.
3Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er vor Ablauf der von der Klägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags erbetenen Fristverlängerung bis zum 9.11.2023 entschieden hat.
4Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass ein Gericht eine von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abwartet,
5vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.1.1961 – 2 BvR 402/60 –, BVerfGE 12, 110 = juris, Rn. 8, vom 30.6.1976 – 2 BvR 164/76 –, BVerfGE 42, 243 = juris, Rn. 10, und vom 13.3.1973 – 2 BvR 484/72 –, BVerfGE 34, 344 = juris, Rn. 11,
6und, soweit sich ein Rechtsmittelführer ausdrücklich eine weitere Begründung seines Rechtsmittels vorbehält und das Gericht darauf keine Frist zur Begründung setzt, jedenfalls eine angemessene Zeit zuwartet,
7vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.7.1958 ‒ 1 BvR 113/57 ‒, BVerfGE 8, 89 = juris, Rn. 9,
8bevor es entscheidet.
9Nach diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Die Klägerin hat die gesetzliche Zulassungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, hinsichtlich derer keine Verlängerungsmöglichkeit durch das Gericht besteht, versäumt. Diese gilt sowohl für einen formgerechten Zulassungsantrag durch einen Prozessbevollmächtigten als auch ‒ im Falle der fehlenden anwaltlichen Vertretung ‒ hinsichtlich der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs für einen beabsichtigten Zulassungsantrag. Ausschließlich auf die bereits eingetretene Fristversäumung hat der Senat die Klägerin hingewiesen, ihr für eine Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gesetzt und nach Ablauf einer weiteren Woche entschieden.
10Ebenso wenig hat der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem er verkannt habe, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen inhaltlich nicht haltbar seien.
11Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und sich seiner Rechtsauffassung anschließt.
12St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N.
13Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin bereits im Verfahren 4 A 1756/23 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als die Klägerin gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6, m. w. N.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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- GG Artikel 103 4x
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- BVerfGE 12, 110 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 164/76 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 42, 243 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 484/72 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 113/57 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 8, 89 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- 10 PKH 1.23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WRB 1.22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x