Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1147/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 3.8.2023 abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung; Gründe für eine Änderung sind auch nicht sonst ersichtlich.
4Die Antragstellerin macht geltend, die Nutzungsuntersagung sei mit Blick auf den von der Grundstückseigentümerin gestellten Bauantrag zur Legalisierung der Wohnnutzung rechtswidrig. Zwar stellt sich eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
5Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2018
6- 7 B 324/18 -, juris, Rn. 5.
7Hier ist ein solcher Sachverhalt indes nicht gegeben. Der eingereichte Bauantrag der Grundstückseigentümerin ist von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.1.2023 abgelehnt worden. Dass dagegen Klage (VG Köln 23 K 850/23) erhoben worden ist, rechtfertigt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine andere Beurteilung.
8Soweit es mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3.8.2023 auf die planungsrechtliche Legalität der Wohnnutzung des rückwärtigen Holzhauses auf dem Grundstück G01 ankommen könnte, rechtfertigen die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung zur planungsrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren keine andere Entscheidung. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung liegt das rückwärtige Gebäude - wie im Bescheid vom 26.1.2023 ausgeführt - im planungsrechtlichen Außenbereich und ist dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Eine abschließende Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
9Einen durchgreifenden rechtlichen Mangel der angegriffenen Entscheidung vermag der Senat auch nicht in Bezug auf die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 12 Wochen zu erkennen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 B 324/18 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 850/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)