Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 42/23

Tenor

  • 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

  • 3.

    Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 500 €.

  • 4.

    Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.


1

G r ü n d e :

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 01.01.2024 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

3

Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG bis 500,00 €.

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