Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 B 1349/23.O
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Prozessbevollmächtigten vertreten ist; auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Dieser Mangel kann nicht mehr geheilt werden, nachdem die Beschwerdefrist von zwei Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach – hier bezüglich der Antragstellerin am 16. November 2023 erfolgter – Zustellung des Beschlusses abgelaufen ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
1
3
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 Abs. 1 LDG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 3 Abs. 1 LDG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 147 1x
- § 74 Abs. 1 LDG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x