Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 616 Cs-349 Js 64/23-220/23

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.


1

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 24.05.2023.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen