Beschluss vom Landgericht Krefeld - 5 O 140/23
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
1
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
2bis zum 25.07.2023: 3.000,00 EUR
3danach: bis EUR 1.000,00 EUR
4Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.
5Der Streitwert war für den Zeitpunkt vor der Erledigung auf EUR 3.000,00 festzusetzen; § 3 ZPO iVm § 48 Abs.1 S.1 GKG. Mit Rücksicht auf die Vielzahl der Onlinebewertungen, die sich über den Kläger verhalten, ist nicht erkennbar, weshalb sich die hier in Rede stehende 1-Sterne-Bewertung auf den Praxisbetrieb des Klägers und die mit ihm zu erwirtschaftenden Umsätze in nennenswerter Weise negativ auswirken können sollte.
6Am 25.09.2023 erging zudem nachfolgender Beschluss:
7Die Beschwerde des Klägers vom 31.08.2023 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2023 wird nicht abgeholfen.Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.Gründe:Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände setzen sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Auf diese wird mit Rücksicht darauf Bezug genommen. Es ist weiterhin nicht erkennbar, weshalb eine einzige Negativbewertung unter vielen zu Umsatzeinbußen des Klägers führen sollte, zumal zu einem Umsatz des Klägers ohnehin nicht plausibel vorgetragen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 48 Abs.1 S.1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 25.09 1x (nicht zugeordnet)