Urteil vom Amtsgericht Bonn - 706 Ds 371/20
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Betruges
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2023
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Zitiert von
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