Urteil vom Amtsgericht Bonn - 706 Ds 371/20

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen              Betruges

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2023

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.


1

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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