Versäumnisurteil vom Landgericht Bonn - 10 O 333/22
Tenor
- 1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz G63 AMG, Erstzulassung 00.00.0000, Fahrzeugident-Nr. (...).
- 2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.
- 3.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR freizustellen.
- 4.
Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2Der Streitwert wird auf 67.000,00 EUR festgesetzt.
Zitiert von
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