Versäumnisurteil vom Landgericht Bonn - 10 O 333/22

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz G63 AMG, Erstzulassung 00.00.0000, Fahrzeugident-Nr. (...).

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.

  • 3.

    Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR freizustellen.

  • 4.

    Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 67.000,00 EUR festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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