ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

Zivilprozessordnung

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 444/18
9. Juli 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 2730/19
1. Juli 2020
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Urteil vom Landgericht Essen - 17 O 168/19
25. Februar 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 173/18
15. Januar 2019
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 71/18
23. August 2018
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 319/16
10. Juli 2018
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Urteil vom Landgericht Kiel - 12 O 537/17
21. Dezember 2017
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