Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 D 200/22.NE
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre die Antragsgegnerin ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen. Der Senat hat schon im Beschluss vom 1.12.2022 – 4 B 1236/22.NE – ausgeführt, die angegriffene Rechtsverordnung erweise sich bereits im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Nur im Rahmen einer im Hauptsacheverfahren nicht anzustellenden Folgenabwägung konnte im Eilverfahren dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine auf das unmittelbare Umfeld des Nikolausmarkts beschränkte Freigaberegelung rechtmäßig hätte erlassen werden können. Anhaltspunkte dafür, im Hauptsacheverfahren hätte nur eine Teilnichtigkeit festgestellt werden können, bestehen nicht. Die Annahme einer Teilnichtigkeit setzt nicht nur voraus, dass ein Teil der durch die Norm getroffenen Regelung ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt. Darüber hinaus muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen sein, dass die Norm auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 15.
5Ein derartiger mutmaßlicher Wille des Normgebers, für den Fall der Nichtigkeit seiner Regelung jedenfalls eine Freigabe für das unmittelbare Marktumfeld auszusprechen, ist der Beschlussvorlage mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 1x
- 4 B 1236/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 CN 1.17 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 164, 64 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x