Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 M 91/22
Tenor
Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
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Gründe
2Das Vollstreckungsverfahren war, nachdem der Antragsgegner den geschuldeten Betrag dem mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher gegenüber geleistet hat, einzustellen, weil es sich dadurch erledigt hat.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO analog. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. April 2022 im Verfahren 22 K 2034/21 nicht gezahlt und daher die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens veranlasst hat.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO analog).
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 213/19.NW
21. Dezember 2022
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4 K 213/19.NW | 21. Dezember 2022 |
Referenzen
- VwGO § 161 1x
- 22 K 2034/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 158 1x