Beschluss vom Landgericht Köln - 33 O 135/19
Tenor
wird das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren über den Rechtsstreit in der Sache BGH I ZR 186/17 (Beschluss vom 10.11.2022) ausgesetzt.
Der bereits anberaumte Termin vom 12.01.2023 wird aufgehoben.
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Gründe:
2Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde (vgl. BGH Beschl. v. 11.04.2019 - I ZR 186/17; Saenger/Wöstmann, Zivilprozessordnung, ZPO § 148 Rn. 5).
3Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof mit dem Vorlagebeschluss vom 10.11.2022 erneut eine Rechtsfrage vorgelegt, deren Beantwortung auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 28.4.2022 – C-319/20 (GRUR 2022, 920), welche auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes zur Klagebefugnis im Hinblick auf DSGVO-Verstöße ergangen war (siehe dazu den Beschluss der Kammer vom 25.11.2021), hat der Bundesgerichtshof nunmehr zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.
4Der Kläger stützt den Klageantrag zu 2 auf eine Verletzung der Informationspflichten aus Art. 12 bis 14 DSGVO und den Klageantrag zu 3 auf eine Verletzung der Informationspflicht aus Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Die Klagebefugnis des Klägers gemäß Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist von der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage abhängig.
5Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 2x
- EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 186/17 2x
- GRUR 2022, 920 1x (nicht zugeordnet)
- DSGVO Art. 80 Vertretung von betroffenen Personen 2x
- DSGVO Art. 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person 1x
- Art. 12 bis 14 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- DSGVO Art. 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden 1x
- DSGVO Art. 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche 1x