Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

Zivilprozessordnung

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.

(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.

(4) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 9 U 36/25
22. April 2026
9 U 36/25 22. April 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 15 B 35/26
20. April 2026
15 B 35/26 20. April 2026
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 14 U 2842/25 e
16. April 2026
14 U 2842/25 e 16. April 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZR 77/25
2. April 2026
X ZR 77/25 2. April 2026
Beschluss vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 VKl 1/25
25. März 2026
26 VKl 1/25 25. März 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1919/24
20. März 2026
18 K 1919/24 20. März 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 125/25
6. März 2026
19 U 125/25 6. März 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 40/24
5. März 2026
6 U 40/24 5. März 2026
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 42/25
4. März 2026
6 U 42/25 4. März 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 153/24
4. März 2026
18 U 153/24 4. März 2026