Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 710 OWi 105/22
Tenor
In dem Bußgeldverfahren
pp
hat das Amtsgericht Bonn
am 24. November 2022
beschlossen:
Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
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Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
2Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
3Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).
4Bonn, 24.11.2022
5Amtsgericht
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