Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Bochum - 16 O 22/22
Tenor
wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 16.08.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 der von dem Kläger gestellte Antrag zu II. 1. wie folgt geändert wird:
"1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination und/oder eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben
wenn dies wie aus den Anlagen K4, 5, 6, 9 und 10 ersichtlich geschieht;".
1
Gründe:
2Der Tatbestand war nach Anhörung der Beklagten - wie aus dem Tenor ersichtlich - gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da er eine offensichtliche Unrichtigkeit, nämlich die Auslassung der Worte "und/oder eines Backofens" infolge eines Übertragungsfehlers enthielt. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, in denen der Klageantrag zu II. 1. hinsichtlich des Backofens abgewiesen worden ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.