Urteil vom Amtsgericht Bonn - 603 Cs 49/21
Tenor
In der Jugendstrafsache
pp
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.10.2022,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 06.04.2021.
4Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
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