Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 202 StRR 15/24
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der mit der (unausgeführten) Sachrüge begründeten Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht im Fall II. 2.b (1) seiner Urteilsgründe (BU S. 9/10 Mitte einerseits, S. 55 unten andererseits) von einer mit dem versuchten Betrug tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung in der Tatvariante des Herstellens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 1. Alt. StGB) ausgegangen. Nach den insoweit relevanten Feststellungen der Berufungskammer ließ der Angeklagte zur Erlangung unberechtigter Provisionen über seinen Mittäter zwei Anträge auf Abschluss von Erwerbsunfähigkeitsversicherungen einreichen. Hierbei trug er in den Anträgen als versicherte Personen jeweils tatsächlich nicht existierende Personen mit Vor- und Familiennamen und allen notwendigen weiteren, ebenfalls frei erfundenen Personendaten in das Antragsformular ein. Die Anträge unterzeichnete er sodann eigenhändig mit Namenszügen dieser nicht existenten Personen.
Urkunde i.S.v. § 267 StGB ist jede verkörperte, aus sich heraus verständliche menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22 bei juris = BGHSt 67, 147 = NJW 2023, 1973 = NStZ 2023, 613 = BeckRS 2022, 31209 = JR 2023, 560 = GesR 2023, 372 = medstra 2023, 240 = MedR 2023, 975 zuletzt u.a. OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.06.2023 – 1 OLG 2 Ss 33/22 bei juris = BeckRS 2023, 18320, jeweils m.w.N.). Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, d.h. wenn der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (st.Rspr., vgl. neben BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22 [a.a.O.] u.a. BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – 2 StR 358/20 bei juris = BeckRS 2020, 42039 und BayObLG, Beschluss vom 31.05.2023 – 207 StRR 294/22 = BeckRS 2023, 13344, jeweils m.w.N.).
Durch die Unterzeichnung eines Dokuments mit dem Namen einer nicht existenten Person als Aussteller verliert die verkörperte Gedankenerklärung jedoch nicht etwa die für jedwede Urkunde wesensnotwendige sog. Garantiefunktion deshalb, weil ihr (vermeintlicher) Aussteller nicht existent ist. Denn Aussteller ist auch in diesem Fall nach der sog. ‚Geistigkeitstheorie‘ (vgl. BGHSt 13, 382, 385) derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt. In Abgrenzung etwa zu den Fällen sog. ‚offener‘ oder ‚versteckter Anonymität‘ reicht es für die Tatbestandsverwirklichung deshalb aus, wenn die Urkunde den Anschein erweckt, dass eine individualisierbare Person (Behörde oder Unternehmen) als Aussteller für die Erklärung einsteht, was freilich nicht voraussetzt, dass diese Person auch tatsächlich existiert (vgl. neben BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22 [a.a.O.] schon BGHSt 1, 117, 121; BGHSt 2, 50, 52 und BGHSt 5, 149, 150; ferner u.a. BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 bei juris = BeckRS 2002, 8612 = NStZ-RR 2003, 20 = wistra 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 – 32 Ss 90/07 bei juris = NStZ-RR 2008, 76 = BeckRS 2007, 19084; BeckOK-StGB/Weidemann [60. Edition – Stand: 01.02.2024] § 267 Rn. 13, 21 ff.; Fischer StGB 71. Aufl. § 267 Rn. 11, 30; Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB 30. Aufl. § 267 Rn. 49, jeweils m.w.N.).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StGB § 267 Urkundenfälschung 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 283/22 3x
- BGHSt 67, 147 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 1973 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2023, 613 1x (nicht zugeordnet)
- JR 2023, 560 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss 33/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 358/20 1x
- 07 StRR 294/22 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 13, 382, 385 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 1, 117, 121 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 2, 50, 52 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 5, 149, 150 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 97/02 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2003, 20 1x (nicht zugeordnet)
- wistra 2003, 20 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2004, 25 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 90/07 1x
- NStZ-RR 2008, 76 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x