Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 1 AS 22.2524
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2022 (M 11 K 18.5556) mit Beschluss vom heutigen Tag (1 ZB 22.1869) abgelehnt. Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher nicht mehr in Betracht. Da der Antragsteller für den geltend gemachten Erfolg seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung die gleichen Einwände wie im Zulassungsverfahren vorgetragen hat, wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 K 18.5556 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ZB 22.1869 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x