Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Bamberg - 21 O 391/22

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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