Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Bamberg - 21 O 391/22
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.