Beschluss vom Sozialgericht Landshut - S 14 BA 34/21
Tenor
Der Streitwert beträgt 140.998,44 Euro.
Gründe
In dem hier vorliegenden, nach § 197 a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Klageverfahren werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG Kosten erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes bestimmen, § 3 GKG. Dessen Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 197a 1x
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)