Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 4 HK O 4689/22
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.
Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
Zitiert von
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