Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 4 HK O 4689/22

Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.

Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen