Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 16/26.VB-3
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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VerfGH 16/26.VB-3
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn
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7Beschwerdeführers,
8wegen einer Forderung
9hat die 3. Kammer des
10VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
11am 3. März 2026
12durch
13die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
14den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
15den Richter Dr. Nedden-Boeger
16gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
17einstimmig beschlossen:
18Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
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Prof. Dr. Dauner-Lieb |
Prof. Dr. Grzeszick |
Dr. Nedden-Boeger |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)