Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 U 113/23
vorgehend LG Magdeburg, kein Datum verfügbar, 9 O 401/23, Urteil
Gründe
- 1
In dem Rechtsstreit
...
- 2
wird das Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO Richter am Oberlandesgericht Dr. F. als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die angefochtene Entscheidung ebenfalls von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 526 Abs.1 Nr.3 ZPO) und auch noch nicht bereits in einem Haupttermin vor dem Senat zur Hauptsache verhandelt worden ist (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 9 O 401/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 526 Entscheidender Richter 5x