Beschluss vom Amtsgericht Kassel - 78 XVII 290/09
Orientierungssatz
Entscheidend für einen Vergütungsanspruch ist eine Registrierung als beruflicher Betreuer durch die Betreuungsbehörde nach Maßgabe der §§ 23 ff. BtOG-E.
nachgehend BGH, 22. Oktober 1925, XII ZB 80/25, rechtskräftig, Beschluss
Tenor
In der Betreuungssache
wird die dem ehemaligen Betreuer, Herrn X, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 13.03.2023 bis 30.06.2023 aufgrund des Antrages vom 25.09.2023 auf
387,20 €
festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab.
Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß § 1881 BGB bleibt vorbehalten.
Die beantragte Vergütung für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 12.08.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Herr X war Betreuer des Betroffenen. Er handelte als beruflicher Betreuer.
Der Betreuer hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 1875 Abs. 2 BGB, § 292 Abs. 1 FamFG, §§ 7, 8, 9, 15 VBVG, die sich wie folgt berechnet:
Zeitraum
Monate und Tage
Vergütungs- tabelle gemäß
§§ 8, 9 VBVGmonatliche Fallpauschale
gesonderte Pauschale
gemäß
§ 10 VBVGBetrag
vom
bis
13.03.2023
30.06.2023
3 M 18 T
C
102,00 €
367,20 €
Die Vergütung beträgt insgesamt 367,20 E.
Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden:
Der ehemalige Betreuer hat mit Schreiben vom 25.09.2023 seine Vergütung für die Zeit vom 13.03.2023 bis 12.08.2023 beantragt.
Den angeforderten Nachweis der Registrierung gemäß § 32 BtOG hat der ehemalige Betreuer nicht geführt. Er teilte mit Schreiben vom 29.11.2023 mit, zum 30.06.2023 aus dem Berufsbetreueramt ausscheiden zu wollen, die Entlassung aus dem Amt im hiesigen Verfahren habe sich jedoch verzögert. Er sei davon ausgegangen, die berufsmäßige Führung der Betreuung dauere über den 30.06.2023 entsprechend fort. Er hatte keinen Antrag auf Registrierung gestellt.
Gemäß § 32 I 6 BtOG galt der ehemalige Betreuer als Bestandsbetreuer somit bis zum 30.06.2023 als vorläufig registriert. Diese Fiktion endete mit Ablauf des 30.06.2023 (§ 32 I 7 BtOG). Ein Ausnahmetatbestand oder Verlängerung der Fiktionswirkung ist in den Regelungen nicht enthalten.
Ab dem 01.07.2023 war der Betreuer nicht mehr als Berufsbetreuer tätig und hat daher ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Vergütung gemäß §§ 7 ff. VBVG. Der Antrag war diesbezüglich zurückzuweisen.
Der Betroffene ist mittellos im Sinne von § 1880 BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 T 61/24 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 80/25 1x
- BGB § 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang 1x
- BGB § 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz 1x
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung 1x
- VBVG 2023 § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers 1x
- VBVG 2023 § 8 Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung 2x
- VBVG 2023 § 9 Fallpauschalen 2x
- VBVG 2023 § 15 Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche 1x
- VBVG 2023 § 10 Aufwendungsersatz 1x
- BtOG § 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung 3x
- §§ 7 ff. VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1880 Mittellosigkeit des Betreuten 1x