Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (15. Kammer) - 15 TaBV 123/18
Tenor
Der Tenor der Entscheidung vom 1. Oktober 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 203/17 – wie folgt abgeändert:“
Gründe
Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 13 BV 203/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x