Beschluss vom Landgericht Darmstadt (27. Zivilkammer) - 27 O 125/18
nachgehend OLG Frankfurt, 5. Februar 2020, 22 W 4/20, Beschluss
Tenor
Das Urteil vom 31.10.2019 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:
Statt Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 284,64 EUR zu zahlen. muss es richtig heißen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 284,64 EUR zu zahlen.
Gründe
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Im Tenor ist der Zinsbeginn versehentlich ausgelassen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass Zinsen seit dem 16.03.2018 geschuldet sind.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 27 O 125/18 1x (nicht zugeordnet)
- 22 W 4/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x