Beschluss vom Amtsgericht Eschwege (5. Rechtspfleger) - 5 F 433/17 EAGS

Tenor

In der Gewaltschutzsache„ …. „

wird die dem Antragsgegner mit Beschluss vom 08.11.2017 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben.

Gründe

Der Antragsgegner ist der Auskunftspflicht gemäß Aufforderung vom 07.11.2019 nicht nachgekommen, so dass der Beschluss vom 08.11.2017 gemäß §76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 124 Abs. 1 Nr.2, 120a Abs. 1 S. 3 ZPO aufzuheben war.


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