Beschluss vom Sozialgericht Kassel (11. Kammer) - S 11 SO 53/19
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil keine für eine PKH-Bewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht.
Dazu wird zunächst auf die Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 24.05.2019 im Verfahren S 11 SO 12/19 ER Bezug genommen, der mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen lässt sich für das Klagebegehren im Hinblick auf die geforderte Unterlassung der alljährlichen Versendung eines Fragebogens durch den Beklagten zur Überprüfung des Leistungsanspruchs des Klägers bereits keine rechtliche Grundlage feststellen. Damit scheidet auch ein Geldanspruch bei „Zuwiderhandlung“ des Beklagten aus.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 4 SO 154/19 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- S 11 SO 12/19 1x (nicht zugeordnet)