Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 553/17

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 3 Zs 1550/16

Tenor

Der Antrag des Verletzten vom 3. August 2017, ihm Akteneinsicht zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte - wie hier - selbst Rechtsanwalt ist (Hilger NStZ 1988, 441; LR-Hilger 26. Aufl. § 406e Rn. 4; KMR-Stöckel § 406e Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 406e Rn. 2).


Zitiert von

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