Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 553/17
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 3 Zs 1550/16
Tenor
Der Antrag des Verletzten vom 3. August 2017, ihm Akteneinsicht zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte - wie hier - selbst Rechtsanwalt ist (Hilger NStZ 1988, 441; LR-Hilger 26. Aufl. § 406e Rn. 4; KMR-Stöckel § 406e Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 406e Rn. 2).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Zs 1550/16 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 406e Akteneinsicht 1x
- NStZ 1988, 441 1x (nicht zugeordnet)