StPO § 406e Akteneinsicht; Auskunft

Strafprozeßordnung

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 sowie § 478 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 153/21
6. September 2021
4 Ws 153/21 6. September 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 27/21
5. Februar 2021
2 Ws 27/21 5. Februar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 28/16
3. Juli 2018
II ZB 28/16 3. Juli 2018
Urteil vom Landgericht Kiel - 12 O 562/17
22. Juni 2018
12 O 562/17 22. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZB 52/16
24. April 2018
VI ZB 52/16 24. April 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg - 606 Qs 8/18
23. April 2018
606 Qs 8/18 23. April 2018
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 A 48/16
20. April 2018
6 A 48/16 20. April 2018
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1362/16
25. Januar 2018
2 BvR 1362/16 25. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 146/17
13. Juli 2017
20 Ws 146/17 13. Juli 2017
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1259/16
31. Januar 2017
1 BvR 1259/16 31. Januar 2017