Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 101/15

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 4. März 2015, 17 BV 420/14

Tenor

Auf Seite 13 des Beschlusses wird unter 3. im dritten Satz folgender Schreibfehler berichtigt: Statt "Der Arbeitgeber ist verpflichtet..." muss es heißen: "der Gesamtbetriebsrat".

Gründe

Es liegt ein von Amts wegen zu berichtigender Schreibfehler im Sinne von § 319 Absatz 1 ZPO vor.


Zitiert von

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