Beschluss vom Amtsgericht Kassel - 780 XVII D 207/14
Tenor
In der Betreuungssache
wird die der Betreuerin, Frau X, für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 28.05.2014 bis 27.05.2015 aufgrund der Anträge vom 13.02.15 und 27.05.15 auf
1822,50 €
festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten.
Gründe
Frau X ist Betreuerin des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Die Betreuerin hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:
Zeitraum
Fallgruppe der Stundenpauschalen *)
Stunden pro Monat gemäß § 5 VBVG
Anzahl der Stunden im genannten Zeitraum
Stunden-satz
Betrag
vom
bis
28.05.2014
28.08.2014
28.11.2014
27.08.2014
27.11.2014
27.05.2015
13
14
15
7
5,5
5
21
16,5
30
27,00 €
27,00 €
27,00 €
567,00 €
445,50 €
810,00 €
Summe der Vergütung: 1822,50 €
*)
1 1.-3. Monat (Heim, vermögend)
2 4.-6. Monat (Heim, vermögend)
3 7.-12. Monat (Heim, vermögend)
4 nach 1 Jahr (Heim, vermögend)
5 1.-3. Monat (Wohnung, vermögend)
6 4.-6. Monat (Wohnung, vermögend)
7 7.-12. Monat (Wohnung, vermögend)
8 nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)
9 1.-3. Monat (Heim, mittellos)
10 4.-6. Monat (Heim, mittellos)
11 7.-12. Monat (Heim, mittellos)
12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)
13 1.-3. Monat (Wohnung, mittellos)
14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos)
15 7.-12. Monat (Wohnung, mittellos)
16 nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos)
Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden:Hinsichtlich der Vergütungsstufe konnte den Anträgen nicht stattgegegben werden.Insoweit wird auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors verwiesen.
Der Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 1908i, 1836e BGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1908i, 1836 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer 1x
- §§ 1, 4, 5, 9 VBVG 4x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung 1x
- § 5 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB 3x (nicht zugeordnet)