Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 66/12
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
vorgehend LG Frankfurt, 23. März 2012, 2-24 O 290/11, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 25. Juni 2012, 16 U 66/12, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 25. Juni 2012, 16 U 66/12, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2012 (2-24 O 290/11) wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 25.06.2012 zurückgewiesen.
Eine Stellungnahme der Klägerin zu diesem Hinweisbeschluss ist innerhalb der hierfür vom Senat gesetzten Frist nicht eingegangen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO).
Gründe
- 1
xxx
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 24 O 290/11 2x (nicht zugeordnet)
- 16 U 66/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x