Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 B 1160/12
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1707/12.F – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, zumal die Beschwerdebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung und keinen Fallbezug erkennen lässt (§§ 80 Abs. 8, 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S. 3 und 4 VwGO). Die Beschwerde ist nur deshalb nicht als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründungsfrist noch läuft und daher theoretisch noch eine hinreichende Beschwerdebegründung hätte nachgeschoben werden können.
- 2
Der Antragsteller hat auch die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
- 3
Der Streitwert wird unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss auch für die zweite Instanz auf 2.500 € festgesetzt.
- 4
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 L 1707/12 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x